Erbeklären

Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

Als Pflichtteilsberechtigter hat man nicht nur einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils (der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch), sondern der Pflichtteilsanspruch beinhaltet gleichzeitig auch einen Auskunftsanspruch (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB), das heißt, er kann von den oder dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Denn nur wenn er weiß, was der Nachlass des Verstorbenen beinhaltet, ist es dem Pflichtteilsberechtigten möglich, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern.

Über den Auskunftsanspruch hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte zudem einen Wertermittlungsanspruch (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB), wonach er einen Anspruch darauf hat, dass der Wert der Nachlassgegenstände bewertet wird.

Dieser Auskunftsanspruch gilt nach jüngster Rechtsprechung  des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2022 – IV ZR 60/22 auch für Pflichtteilsberechtigte, die erst nach Ausschlagung ihres Erbteils pflichtteilsberechtigt wurden (§§ 2306 Abs. 1, 1953 BGB).

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.