Erbeklären

Der Irrglaube von der Alleinerbschaft des Ehegatten

Es herrscht ein weit verbreiteter Irrglaube, dass sich Ehegatten gegenseitig alleine beerben.

Hatte der verstorbene Ehegatte seinen Ehepartner jedoch nicht durch letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) als Alleinerben eingesetzt, so wird er dies regelmäßig auch nicht. Vielmehr wird er Teil einer Erbengemeinschaft, zusammen mit anderen Verwandten seines verstorbenen Ehegatten:

Hatte der verstorbene Ehegatte Kinder, so entsteht in der Regel eine Erbengemeinschaft aus überlebendem Ehegatten sowie den Kindern des verstorbenen Ehegatten.

War das Ehepaar hingegen kinderlos, so entsteht eine Erbengemeinschaft aus den Eltern des verstorbenen Ehegatten und dem überlebenden Ehegatten. Ist ein oder sind bereits beide Elternteile vorverstorben, so können auch Geschwister oder gar Nichten und Neffen des verstorbenen Ehegatten Teil der Erbengemeinschaft werden.

Welch fatale Folgen dies haben kann, wird am Familienheim deutlich: Stand dieses wie so oft im Eigentum beider Ehegatten, so werden nun auch die Verwandten des verstorbenen Ehegatten Miteigentümer des Familienheims. Oft bleibt dem überlebenden Ehegatten dann lediglich die Möglichkeit, die Verwandten seines verstorbenen Ehegatten auszubezahlen. Ein kostspieliges Unterfangen, das durch die Errichtung eines Testaments hätte vermieden werden können.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.