Erbeklären

Ich bin Pflichtteilsberechtigter – Was steht mir zu?

Inhaltsverzeichnis

Pflichtteilsberechtigung

Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel die engsten Verwandten.

Pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 2303 BGB:

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • Eltern 
  • Ehegatte

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag etc.) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen/enterbt worden ist. Darüber hinaus dürfen keine dem Erblasser näherstehenden Verwandten existieren, die gegebenenfalls ein Vorrecht haben:

Beispiel

So haben Enkelkinder nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn ihr mit dem Erblasser verwandter Elternteil, vorverstorben ist. 

Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser kinderlos verstirbt.

Höhe des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel

Als einziges Kind A des verheirateten Erblassers E würde A nach der gesetzlichen Erbfolge zu ½ Erbe neben dem überlebenden Ehegatten werden (vorausgesetzt diese lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft).

Würde A von E enterbt worden sein, würde ihm ein Pflichtteilsanspruch zustehen. A erhält einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von ¼ des Nachlasses.

Rechte des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, das heißt, er ist dem Pflichtteilsberechtigten in Geld auszuzahlen.

  • Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein umfassender Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch auf Kosten des Nachlasses zu. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf alle der beim Erbfall vorhandenen Nachlassaktiva sowie -passiva. Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten hat der Erbe das Verzeichnis amtlich aufnehmen zu lassen in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB).
  • Wenn der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen vorgenommen hat, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Er dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten. Er soll verhindern, dass der Erblasser durch lebzeitige größere Schenkungen den Nachlass schmälern und den Pflichtteilsanspruch reduzieren kann.

Fälligkeit und Verjährung

Der Pflichtteilsanspruch ist mit dem Eintritt des Erbfalls zur Zahlung fällig. 

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (das ist regelmäßig mit Kenntnis über den Tod des Erblassers der Fall).

Entziehung des Pflichtteils

Eine Entziehung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erblasser ist nur in den seltensten Fällen möglich und ausschließlich nur aus den vom Gesetz genannten Pflichtteilsentziehungsgründen möglich, vgl. § 2333 BGB (so beispielsweise, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser nach dem Leben trachtete) – sogenannter „numerus clausus der Entziehungsgründe“

Verzicht auf den Pflichtteil 

Ein Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten ist grds. möglich, bedarf aber einer notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.

Besteuerung des Pflichtteilsanspruches

Grundsätzlich unterliegt auch ein Pflichtteilsanspruch der Besteuerung. 

Die gegebenenfalls entstehende Erbschaftsteuerpflicht entsteht jedoch erst mit Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben/der Erbengemeinschaft. 

Es gelten die Freibeträge des § 16 ErbStG.