Erbeklären

Können Banken als Erbrechtsnachweis einen Erbschein verlangen?

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 – XI ZR 401/12 können Banken als Erbrechtsnachweis nicht immer einen Erbschein verlangen. Eine generelle Pflicht zur Beantragung eines Erbscheins, um diesen als Erbnachweis gegenüber den Banken vorlegen zu können, sieht das Gesetz nicht vor und würde die Erben nach Ansicht der Richter des Bundesgerichtshofs oftmals auch mit unnötigen Kosten belasten. Entsprechende Regelungen in den AGBs der Banken sind daher unwirksam.

Entscheidend ist also immer die Frage, ob ein Erbschein wirklich notwendig ist.

Eröffnete notarielle Testamente haben Banken grundsätzlich als Erbnachweis zu akzeptieren. Gleiches gilt für eröffnete eigenhändige Testamente, wenn die Erbfolge mit der „erforderlichen Eindeutigkeit“ aus diesen ersichtlich wird (vgl. BGH Urteil vom 05. April 2016, Az. XI ZR 440/15).

Ist der Erbe hingegen aufgrund gesetzlicher Erbfolge  (der Erblasser hatte keine Verfügung von Todes wegen errichtet, wie bspw. ein Testament oder einen Erbvertrag) zur Erbschaft gelangt, so kann gegebenenfalls ein Erbschein notwendig sein, da die Erbenstellung in diesem Fall regelmäßig nicht anderweitig nachgewiesen werden kann.

Wer schreibt hier?
Dana Freber
Dana Freber
Dana Freber ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Freber & Partner. Für sie steht eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an erster Stelle. In der Kanzlei liegen ihr die Themen Erbschaft und Vorsorge am Herzen.